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Pass

Personen, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, haben Anspruch auf Ausstellung eines Schweizer Passes, sofern kein Verweigerungs- oder Entzugsgrund vorliegt. Man darf insgesamt nur einen Schweizer Pass besitzen.
Seit dem 1.1.2003 werden nur noch neue Schweizer Pässe (Pass 2003) ausgestellt.

Neuen Pass bestellen

Einen Antrag auf Ausstellung eines Schweizer Passes können Sie auf der Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde (gesetzlicher Wohnsitz) stellen. Sie müssen persönlich erscheinen und benötigen zwei aktuelle Passbilder (nicht älter als 6 Monate) in guter Qualität. Bei der Anmeldung müssen Sie sich ausserdem mittels amtlichem Dokument (Identitätskarte, alter Pass, Führerausweis, Niederlassungsausweis) über Ihre Identität ausweisen. Minderjährige und Entmündigte bedürfen für den Antrag der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Gemeindeverwaltung leitet Ihren Antrag weiter an das kantonale Passbüro. Dieses stellt Ihnen den neuen Pass in der Regel gegen Nachnahme zu. Die Gebühr richtet sich nach kantonalem Recht.

Passausstellung im Eilverfahren

In dringenden Fällen können Pässe im Eilverfahren ausgestellt werden. Dabei ist ein Aufpreis zu entrichten. Die Gemeindeverwaltung erteilt Ihnen dazu gerne weitere Auskünfte.

Passausstellung im Ausland

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnhaft sind, bestellen den Pass bei der zuständigen schweizerischen konsularischen Vertretung (Konsularkreis Ihres Wohnortes).

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