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Wahlanordnung Erneuerungswahlen 2026 - 2030

10. Oktober 2025

Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 - 2030


Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 - 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt.


Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:

  • 5 Mitglieder des Gemeinderates (inkl. Präsident/Präsidentin)
  • 5 Mitglieder der Schulpflege (inkl. Präsident/Präsidentin)
  • 5 Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (inkl. Präsident/Präsidentin)

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.


Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 19. November 2025, 11.30 Uhr beim Gemeinderat Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).


Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 11.30 Uhr. können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026 amtlich publiziert.


Wählbar in die Behörden ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Brütten hat (§ 23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung).


Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).


Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.


Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 28. November 2025 bis 5. Dezember 2025, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.


Formulare für Wahlvorschläge können unter www.bruetten.ch oder bei der Gemeinderatskanzlei der Gemeinde Brütten bezogen werden.


Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.


10. Oktober 2025


Der Gemeinderat Brütten
Wahlleitende Behörde

Zugehörige Objekte

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Wahlvorschlag Gemeinderat Erneuerungswahl 2026 (PDF, 174.27 kB) Download 0 Wahlvorschlag Gemeinderat Erneuerungswahl 2026
Wahlvorschlag Schulpflege Erneuerungswahl 2026 (PDF, 174.83 kB) Download 1 Wahlvorschlag Schulpflege Erneuerungswahl 2026
Wahlvorschlag Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Erneuerungswahl 2026 (PDF, 174.93 kB) Download 2 Wahlvorschlag Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Erneuerungswahl 2026