Voraussetzungen
Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Brütten haben. Personen, die wegen dauernder Urteilunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 2 BPR i.V.m. Art. 398 ZGB) sind nicht stimmberechtigt.