Das revidierte Hundegestz und die revidierte Hundeverordnung treten ab 1. Juni 2025 in Kraft.
Das revidierte Hundegesetz und die revidierte Hundeverordnung treten ab 1. Juni 2025 in Kraft
Was ändert sich ab dem 1. Juni 2025?
Theoriekurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende
Neu müssen Hundehalterinnen und Hundehalter, die noch nie oder seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung absolvieren. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich zu absolvieren.
Ausnahmen von der theoretischen Kurspflicht bestehen u. a. für Personen, die den Hund von der Ehepartnerin oder dem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, sowie für sehbehinderte Personen mit Blindenhund einer anerkannten Blindenhundeführerschule. Die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner erfassen die absolvierten Theoriekurse innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank Amicus, was für die Gemeinden ersichtlich ist.
Die Gemeinden müssen bei der Anmeldung von Hundehaltenden überprüfen, ob ein Theoriekurs nötig ist. Falls ja, dann muss dieser spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Hundehaltung absolviert und durch die Ausbildnerin oder den Ausbildner in Amicus hinterlegt worden sein. Die Kursabsolventin, der Kursabsolvent erhält eine schriftliche Prüfungsbestätigung, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hundehaltung bei der Gemeinde eingereicht werden muss. Wenn zum Zeitpunkt der Theorieprüfung noch kein Amicus-Zugang vorliegt (bei Ablegen der Prüfung vor Beginn der Hundehaltung), erfassen die Gemeinden die erfolgreich absolvierte Theorieprüfung anhand der schriftlichen Prüfungsbestätigung in Amicus.
Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde
Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund zulegt oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zügelt, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.
Im Gesetz sind folgende Ausnahmen von der praktischen Ausbildungspflicht definiert:
- Wenn der Hund beim Erwerb oder Zuzug älter als zehn Jahre ist.
- Wenn der Hund eine praktische Hundeausbildung absolviert hat, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist.
- Wenn der Hunde von dem Ehe- oder Lebenspartner oder der Ehe- oder Lebenspartnerin übernommen wird und mindestens sechs Monate im selben Haushalt gelebt hat.
- Wenn der Hund einer Hundeausbildnerin oder einem Hundeausbildner mit Bewilligung des Veterinäramts gehört.
- Wenn der Hund in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert ist (ausgenommen sind dabei aber Hunde, die aus dem Ausland eingeführt werden, um in der Schweiz platziert zu werden).
- Wenn es sich um einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsstätte handelt.
- Für Personen, die als Milizhundeführer oder -führerin während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
- Bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
- Die beim Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunde.
Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder wenn sie einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung absolviert werden kann.
Auch die praktischen Ausbildungskurse werden ab 1. Juni 2025 von den Anbietenden der Hundekurse innert zehn Tagen in der Hundedatenbank Amicus quittiert und sind so für die Gemeinden kontrollierbar.
Die Gemeinden müssen bei der Anmeldung von Hunden überprüfen, ob die praktische Ausbildung nötig ist. Falls ja, dann muss diese spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Hundehaltung oder nach Zuzug in den Kanton Zürich absolviert worden sein.
Für wen gilt die revidierte Hundegesetzgebung?
Die revidierte Hundegesetzgebung gilt für Hundehalterinnen und Hundehalter, die ab dem 1. Juni 2025 mit einem Hund in den Kanton Zürich zügeln oder die sich ab 1. Juni 2025 einen Hund zulegen.
Was gilt für Hunde, die vor dem 1. Juni 2025 im Kanton Zürich registriert sind und die nach bisheriger Gesetzeslage kurspflichtig sind?
Mit der Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung entfällt die rechtliche Grundlage, um Hundekurse nach bisherigem Recht durchzusetzen. Das Veterinäramt empfiehlt aber solchen Hundehaltern und Hundehalterinnen dringend, dass sie ihre Hunde ausbilden und laufende Kurse nach Möglichkeit abschliessen. Die Hundehaltenden stehen in der Verantwortung, ihre Hunde so zu führen, dass sie keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellen. Sie müssen ihren Hund auch in anspruchsvollen Situationen sicher führen und kontrollieren können.