Allgemeines Feuerverbot Brütten ab Donnerstag, 23. Juli 2026, 10.00 Uhr
Die anhaltende Trockenheit und die Wetteraussichten deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Der Kanton verhängte bereits am Donnerstag, 25 Juni 2026 ein entsprechendes Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe. Die Gemeinden können in besonderen Gefahrenlagen auf ihrem Gemeindegebiet jederzeit ein allgemeines Feuer- oder Feuerwerksverbot anordnen. Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004 kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden. Zuständig für das Verbot im Wald sowie auf Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur, im restlichen Gebiet sind es die politischen Gemeinden.
Die momentane Wetterlage lässt auch in Brütten keinen anderen Schluss zu als zusätzlich zum Feuerverbot des Kantons ein allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot zu verhängen (gestützt auf § 18 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz). Nach Rücksprache mit den zuständigen Amtsstellen präsentiert sich die Situation für das übrige Gemeindegebiet nicht anders. Die anhaltende Trockenheit führt auch auf dem Gemeindegebiet von Brütten zu einer hohen Brandgefahr.
Damit sind die Voraussetzungen für ein generelles Feuerverbot, gestützt auf § 18 der WB, für das Gemeindegebiet von Brütten gegeben.
Das allgemeine Feuer- und Feuerwerksverbot gilt bis auf Weiteres. Die beinhalteten Regelungen sind im Beschluss aufgeführt.
Übertretungen werden nach Art. 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und Feuerwehrwesen (861.1) bestraft. Wer einen Brand verursacht wird zudem für die daraus entstehenden Kosten für die Bekämpfung und Wiederherstellung belangt.
Beschluss:
Gestützt auf § 18 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz wird auf dem Gemeindegebiet von Brütten ein allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot erlassen. Dies bedeutet konkret:
- Keine offenen Feuer im Freien (auch in Gärten, auf Balkonen oder Plätzen)
- Kein Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art
- Kein Entfachen von Höhenfeuern
- Kein Wegwerfen von Streichhölzern oder Raucherwaren
- Keine offenen Feuer im Freien auf öffentlichem Grund. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills.
- Das Steigenlassen von “Heissluftballonen / Himmelslaternen" (gekaufte oder selbstgebastelte), welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, ist ebenfalls generell verboten.
- Ausgenommen vom Verbot ist das Grillieren auf Gas-, Elektro- und geschlossenen Grills auf Privatgrund. Hierzu ist die absolut nötige Vorsicht walten zu lassen.
Dieses Feuerverbot gilt ab Donnerstag, 23. Juli 2026, 10.00 Uhr im gesamten Gemeindegebiet
Brütten und bis auf Widerruf. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbotes bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann, von der Mitteilung an gerechnet, beim Bezirksrat
Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene
Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.